Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für Geschäftsbeziehungen der Eubuleus GmbH („Eubuleus“) mit ihren Kunden. Eubuleus ist ein IT-Beratungsunternehmen, spezialisiert auf individuelle Softwareentwicklung und Technologieberatung im SAP-Umfeld.

1.2. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von Eubuleus erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.

1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

1.4. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

1.5. Angebote der Eubuleus sind grundsätzlich unverbindlich. Eubuleus ist in diesen Fällen zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt. Eubuleus hält sich an ein verbindliches Angebot für vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.

1.6. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht ein Kunde fristgemäß, hat Eubuleus das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.

1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Internet unter http://eubueleus.de/agb/ abgerufen werden.

2. Leistungsqualität und -umfang

2.1. Eubuleus erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Eubuleus hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder fristen sind für Eubuleus nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von Eubuleus ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.

2.2. Erbringt Eubuleus kostenlose Dienstleistungen, können diese jederzeit nach Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.

2.3. Die Überlassung von Quellcode schuldet Eubuleus nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.

2.4. Eubuleus setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.

2.5. Eubuleus organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Eubuleus bestimmt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Der Kunde ist den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Eubuleus gegenüber nicht weisungsberechtigt, außer es handelt sich um Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren und Risiken.

2.6. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Eubuleus berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

2.7. Eubuleus darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Eubuleus und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Eubuleus mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Eubuleus unverzüglich zu prüfen.

3.2. Der Kunde wird Eubuleus unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird Eubuleus alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen.

3.3. Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit Eubuleus wenigstens einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC) benennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch, via E-Mail oder vor Ort erreichbar sein bzw. bereitstehen. Bei Abwesenheit wird der Kunde Eubuleus einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von Eubuleus gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von Eubuleus kurzfristig (spätestens innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.

3.4. Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch Eubuleus Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust schützen. Eubuleus übernimmt keine Gewähr dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der vorher vom Kunden eingerichteten Form bestehen bleiben.

3.5. Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard und Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User und Systemzugänge) rechtzeitig zur Leistungserbringung durch Eubuleus bereitstellen.

3.6. Im Falle von Wartungsarbeiten wird der Kunde Ausfallzeiten für geplante Wartungen und Patches der Systeme, die zur Leistungserbringung benötigt werden, Eubuleus mit einer Vorlaufzeit von mindestens zehn Werktagen mitteilen. Im Falle ungeplanter kurzfristige Ausfallzeiten von Systemen oder Abwesenheiten von Personen erfolgt die Mitteilung sofort nach Bekanntwerden am selben Tag. Bei kurzfristigen Systemausfällen ist eine absehbare Ausfallzeit mitzuteilen.

3.7. Wird Eubuleus am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den eingesetzten Mitarbeitern von Eubuleus geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze, einschließlich ggf. erforderlicher System und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen.

3.8. Wird Eubuleus am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde die eingesetzten Mitarbeiter in geeigneter Form, über die am jeweiligen Standort geltenden Sicherheitsunterweisungen unterrichten.

3.9. Soweit die Erbringung von Leistungen von Eubuleus eine Unterrichtung und/oder Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde den Betriebsrat entsprechend unterrichten bzw. die Zustimmung einholen. Für die Beurteilung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ist allein der Kunde verantwortlich.

3.10. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann Eubuleus ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Lässt der Kunde eine von Eubuleus gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe fruchtlos verstreichen, wird Eubuleus den verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

4. Leistungsänderungen (Change Requests)

4.1. Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ist für die Umsetzung von Change Requests eine übliche Vergütung zu zahlen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Alle Preisangaben verstehen sich als Barpreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Festpreise werden, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt abgerechnet:

  • 1/3 direkt nach Auftragserteilung,
  • 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Beendigung der Dienstleistung,
  • 1/3 nach Abnahme, spätestens aber zwei Wochen nach Beendigung der Dienstleistung.

5.2. Im Rahmen der Vergütung nach Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll berechnet.

5.3. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Über und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.

5.4. Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden unmittelbar mit einer Frist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht auszugleichen.

5.5. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Eubuleus anfallen, werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.6. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

5.7. Entsteht Eubuleus aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf Eubuleus diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.

5.8. Die Behebung von Störungen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff ausgelöst wurde, ist in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.9. Von Eubuleus gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von Eubuleus.

5.10. Stornobedingungen für Workshops und Seminare: Bei einer Terminabsage/Stornierung durch den Kunden fallen abhängig vom Zeitpunkt der Absage die folgenden Stornogebühren an:

  • 30 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
    25% des vereinbarten Honorars
  • 14 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
    50% des vereinbarten Honorars
  • 1 Tag vor bzw. am Tag der Veranstaltung:
    100% des vereinbarten Honorars

5.11. Wartungs- und Supportleistungen werden, falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung anteilig bis Jahresende.

6. Zahlungsverzug

6.1. Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der Zahlungsfristen, welche sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen aus Ziffer 5 dieser AGB ergeben, ein.

6.2. Kommt ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Eubuleus nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt.

6.3. Eubuleus ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

6.4. Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen im Verzug, stellt er seine Zahlungen vorsätzlich ein, oder werden Umstände bekannt, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Eubuleus sofort fällig und zahlbar. Weitere Leistungen erfolgen dann nur noch gegen Vorauszahlung. Ferner ist Eubuleus berechtigt, von unerfüllten Verträgen zurückzutreten, wobei weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1. Eubuleus räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Eubuleus dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Eubuleus ist hierfür nicht erforderlich.

7.3. Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Eubuleus oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

7.4. Soweit Eubuleus Software-Standardprodukte gemäß Ziffer 7.3 (im Folgenden die „Eubuleus-Software“) bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen, gelten die folgenden Regelungen:

7.4.1. Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte (im Falle des Softwarekaufs zeitlich unbeschränkte), nicht ausschließliche Recht zu, die Eubuleus-Software zu nutzen.

7.4.2. Der Kunde darf weder die Eubuleus-Software selbst noch die Rechte an der Eubuleus-Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Eubuleus-Software kopieren oder das Kopieren der Eubuleus-Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.

7.4.3. Der Kunde darf die Eubuleus-Software weder bearbeiten noch dekompilieren oder disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde gemäß zwingendem Recht eine Bearbeitung, Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf.

7.4.4. Wird die Eubuleus-Software dem Kunden zu Testzwecken überlassen, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Eubuleus-Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.

7.4.5. Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Eubuleus Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Zugänglichmachung der Eubuleus-Software an Dritte besteht nicht. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.

7.4.6. Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch, Update), der dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege oder sonstigen vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Eubuleus-Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

7.4.7. In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene Kopien der Software vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an Eubuleus zurückzugeben. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an verbundene Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber Eubuleus die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

7.5. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.

7.6. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei Eubuleus vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Eubuleus IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Eubuleus behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an Eubuleus IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Eubuleus IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von Eubuleus IP ist ausgeschlossen.

7.7. Eubuleus ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen KnowHows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

7.8. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Eubuleus Arbeitsergebnisse entstehen, die patent oder gebrauchsmusterfähig sind, darf Eubuleus eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Eubuleus wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

7.9. Der Kunde räumt Eubuleus das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit Eubuleus dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.

8. Vertraulichkeit, Datenschutz und
-sicherheit

8.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von Eubuleus. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

8.2. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Eubuleus IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von Eubuleus erhält.

8.3. Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.

8.4. Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei Eubuleus kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird Eubuleus unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufbewahren.

8.5. Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust vorbeugen.

8.6. Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. Eubuleus übernimmt insoweit keine Haftung.

8.7. Eubuleus ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Eubuleus kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse allein verantwortlich.

8.8. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.

8.9. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet Eubuleus personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards. Im Falle von Fremdleistungen wird Eubuleus ggf. entsprechende Vereinbarungen mit Dritten treffen.

9. Vertragsdauer und Kündigung

9.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls Eubuleus vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.

9.2. Für Einzelaufträge gelten die in den Angebotsunterlagen genannten Angaben zu Vertragsdauer und Kündigungsfristen.

9.3. Wartungs- und Supportverträge werden, falls nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, zunächst für eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten abgeschlossen. Danach verlängern sich Wartungs- und Supportverträge automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.

9.4. Verträge, welche nicht unter Punkt 9.3 fallen, können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den Fall, dass Eubuleus durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Kunde Eubuleus hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.

9.5. Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

9.6. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.

10. Abnahme

10.1. Von Eubuleus herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration). Teilabnahmen ändern nicht die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 5.1 c).

10.2. Eubuleus stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

10.3. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Eubuleus in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. Eubuleus ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

10.4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:

  • Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
  • Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen).
  • Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

10.5. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt Eubuleus die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

10.6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

11. Gewährleistung

11.1. Eubuleus gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer 11 für Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

11.2. Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme gemäß Ziffer 10 schriftlich durch den Kunden beanstandet; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung der Mitteilung per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.

11.3. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme, es sei denn, Eubuleus hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Eubuleus kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.

11.4. Der Kunde wird Eubuleus bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an Eubuleus im zumutbaren Umfang.

11.5. Eubuleus ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern, unsachgemäßer bzw. mutwilliger Einwirkung auf Hardware, Rechner oder Netzwerkkonfiguration oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Eubuleus ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.

11.6. Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde Eubuleus alle Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.

11.7. Eubuleus gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Eubuleus von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Eubuleus die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Eubuleus dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Staaten, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt, zustehen. Ziffern 11.3 und 11.5 gelten für Rechtsmängel entsprechend.

12. Haftung

12.1. Eubuleus haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Eubuleus, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Eubuleus haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Eubuleus auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Jedenfalls ist die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen beschränkt.

12.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Eubuleus und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

12.4. Eubuleus haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs und Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.

13. Vereinbarung zur Personalvermittlung

13.1. Wechselt ein Mitarbeiter von Eubuleus während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von Eubuleus zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch die Tätigkeit von Eubuleus vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von Eubuleus ist unwiderlegbar vermutet, wenn der Kunde den betreffenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil von EUR 12.500,00 (netto) zuzüglich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Bestandteil der Provision verringert sich für jeden Monat, den der Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz war, um 1/12.

13.2. Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 13.1 wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von Eubuleus während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall beträgt die Vermittlungsprovision pauschal EUR 12.500,00 (netto).

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.

14.2. Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.

14.3. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Eubuleus ausgeschlossen.

14.4. Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Wiesbaden.

14.5. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist unzulässig.

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